1.2.4 Die Länge des Netzanschlusses wird, unabhängig von der tatsächlichen Anbindungsstelle an das Verteilungsnetz, stets von der Straßenmitte bis zur Hauseinführung gemessen. Maßgebend ist die Straße, in der die Versorgungsleitung liegt.
1.2.5 Erdarbeiten für den Netzanschluss können vom Kunden nur auf seinem Privatgrundstück durchgeführt werden. Die Ermäßigung dieser Eigenleistung siehe Punkt 1.2.2.
1.2.6 Der Anschlussnehmer hat die Möglichkeit die Wanddurchführung mittels Kernbohrung in Eigenleistung zu erstellen. Die Rückvergütung hierfür beträgt 75,00 Euro netto / 89,25 Euro brutto*. Für Folgeschäden verursacht durch Eigenleistung haftet der Anschlussnehmer im Rahmen des BGB.
1.2.7 Der Kunde trägt die Kosten einer Veränderung des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (§ 9 NDAV).
1.2.8 Das unterhaltspflichtige Eigentum des Netzbetreibers endet an der Hauptabsperreinrichtung im Anschlussraum. Alle nachfolgenden Anlagenteile der Hausinstallation, mit Ausnahme des netzbetreibereigenen Gaszählers und ggf. des Hausdruckregelgerätes, sind unterhaltspflichtiges Eigentum des Kunden (§ 13 NDAV).
1.2.9 Der Netzbetreiber ist zum Rückritt vom Vertrag berechtigt, wenn für den vorgesehenen Netzbauabschnitt keine ausreichende Zahl von Anschlüssen für eine wirtschaftliche Betriebsführung erreicht wird.
1.2.10 Der Netzbetreiber wird aus den vertraglichen Verpflichtungen entlassen, im Fall dass eine ggf. erforderliche behördliche Genehmigung für die Nutzung einer öffentlichen Fläche versagt werden.
2. Inbetriebnahme der Kundenanlage (§ 14 NDAV)
Ausbau/Wiedereinbau von Zählern (§ 13 NDAV)
2.1 Im Grundbetrag laut Punkt 1.2.2 sind die Kosten für die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage enthalten. Für jede weitere Inbetriebsetzung erhöht sich der Grundbetrag um 50,00 Euro netto / 59,50 Euro brutto* je Anlage / Zähler.
Ist eine beantragte Inbetriebsetzung oder Druckprüfung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so werden die Mehrkosten nach dem tatsächlichen Aufwand zusätzlich verrechnet.
2.2 Werden Ausbau, Wiedereinbau oder Auswechslung eines Zählers durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst, so wird nach anfallenden Kosten abgerechnet. Das Gleiche gilt für jede Inbetriebsetzung bei Anlagenerweiterungen und Anlagenänderungen.
2.3 Plomben an Zählern, Hausdruckreglern, Filtern usw. werden in der Kundenanlage bei ihrer Inbetriebsetzung kostenlos angelegt. Für die Erneuerung unbefugt entfernter Plomben werden die anfallenden Kosten berechnet.
3. Technische Anschlussbedingungen (§ 20 NDAV)
3.1 Die Netzanschlussleitung muss auf Dauer zugänglich sein und darf nicht überbaut werden (nach DVGW-Arbeitsblatt G459/1).
3.2 Im Hinblick auf die Zugänglichkeit, Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit des Netzanschlusses sind Baum-pflanzungen über Netzanschlussleitungen unzulässig. Für Abstände von Baumpflanzungen zu Gas-Netzanschluss-leitungen (horizontaler Abstand von der Stammachse bis zur Außenhaut der Gasversorgungsleitung) gilt:
Bei Abständen über 2,50 m sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich.
Bei Abständen unter 2,50 m muss der Einsatz von Schutzmaßnahmen durch rög geprüft werden.
Falls Baumaßnahmen geplant sind, die die Netzanschlussleitung beeinträchtigen können, so ist rechtzeitig vor Ausführung die rög zu informieren, um den Einsatz von Schutzmaßnahmen zu prüfen.
3.3 Der Anschlussnehmer bzw. Grundstückseigentümer erklärt sich mit der turnusmäßigen Begehung der Netzanschlussleitung auf seinem Grundstück entsprechend dem DVGW-Regelwerk einverstanden.
3.4 Die Hauptabsperreinrichtung muss immer zugänglich sein und darf nicht verdeckt oder verkleidet werden.
3.5 Gasleitungen dürfen nicht als Schutzerder verwendet werden (VDE 0100 Teil 540).
3.6 Die Einführungsstelle der Netzanschlussleitung wird dauerhaft außen durch eine gelbe Plakette gekennzeichnet. Die Lage einer gegebenenfalls vorhandenen außen liegenden Absperreinrichtung wird durch ein Hinweisschild dauerhaft gekennzeichnet (z.B. Außenwand, Gartenmauer usw.).
4. Zahlung / Verzug
4.1 Der Baukostenzuschuss bzw. die Netzanschlusskosten werden nach Fertigstellung der Anschlussanlagen fällig. Der Kunde erhält hierüber eine gesonderte Rechnung. Kann der Netzanschluss nicht in einem Zug erstellt werden, dann wird auf die Anschlusskosten eine Abschlagszahlung in Höhe von 1000 Euro netto bzw. 1190 Euro brutto* erhoben.
4.2 Gemäß § 23 NDAV wird bei Zahlungsverzug für die zweite und jede weitere Mahnung ein Betrag von 3,00 Euro berechnet.
4.3 Ist die Versorgung einer Kundenanlage durch das Verhalten des Kunden eingestellt worden, so sind für die Einstellung und Wiederinbetriebsetzung der Anlage gemäß § 24 NDAV die Aufwendungen für Wege- und Arbeitszeit zu erstatten.
Vor Wiederaufnahme der Versorgung hat der Kunde evtl. rückständige Rechnungsbeträge sowie die Mahnkosten zu zahlen.
5. Allgemeines
5.1 Alle Kosten beziehen sich auf den Stand der Preise und Löhne zum 01. Januar 2007. Bei Änderung der Preise und Löhne können die aufgeführten Kosten neu festgesetzt werden.
5.2 Eine Übertragung des Anschlussvertrages durch den Anschlussnehmer bzw. -besteller auf Dritte bedarf der Zustimmung der rög.
5.3 Erfolgt innerhalb von 3 Jahren kein Gasbezug, oder wird der Gasbezug über die Dauer von mehr als 3 Jahren unterbrochen, ist der Gas-Netzbetreiber berechtigt, den Gas-Netzanschluss vom Ortsnetz abzutrennen. Soweit eine Anschlussnutzung nicht erfolgt, kann eine Ausgleichszahlung in Höhe von 38,00 Euro netto / 45,22 Euro brutto* pro Jahr für die Vorhaltung, Instandhaltung und Wartung des Gas-Netzanschlusses berechnet werden.
5.4 Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
Diese Anlage tritt am 01. Januar 2007 in Kraft; die bisherige Anlage 2 vom 01.Oktober 2001 wird gleichzeitig ungültig.
Bad Neustadt, den 01.01.2007 ......................BAYERISCHE RHÖNGAS GMBH
* einschl. 19 % Umsatzsteuer